Satzung des Freundeskreises des Helmholtz-Gymnasiums e.V.

(in der auf der Mitgliederversammlung vom 22.05.2019 beschlossenen und durch Vorstandsbeschluss vom 23.10.2019 geänderten Fassung)

 § 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen ,,Freundeskreis des Helmholtz-Gymnasiums e.V. („FHG“).

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

3.) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

4.) Für alle sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.

5.) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit am Helmholtz- Gymnasium.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral

 

§ 3 Mittel des Vereins

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Aufgaben

Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

a.) die Förderung und Unterstützung vielfältiger Veranstaltungen und kultureller Aktivitäten des Helmholtz-Gymnasiums,

b.) die Pflege und Entwicklung der Traditionen des Helmholtz-Gymnasiums,

c.) die materielle und finanzielle Unterstützung von Schulveranstaltungen und im Sonderfall einzelner Schülerinnen und Schüler,

d.) die Förderung der materiellen und technischen Ausstattung der Schule,

e.) die Schaffung einer engen Verbindung zwischen ehemaligen und heutigen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern des Helmholtz-Gymnasiums.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.) Ordentliches Mitglied des Vereins können folgende natürliche Personen werden:

a.) Schülerinnen und Schüler sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler,

b.) Lehrerinnen und Lehrer sowie ehemalige Lehrerinnen und Lehrer,

c.) Angestellte und ehemalige Angestellte, die nicht Lehrerinnen oder Lehrer sind,

d.) Eltern von aktuellen und ehemaligen Schülerinnen und Schülern, des Helmholtz-Gymnasiums, der ehemaligen Helmholtz-Schule, des ehemaligen Victoria-Gymnasiums und der Dortu-Schule (von 1952 bis 1956) sowie der Erweiterten Oberschule 4.

3.) Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht die Voraussetzung nach § 5 Nr. 2 der Satzung erfüllt und den Zweck und die Ziele des Vereins ideell und/oder materiell unterstützt sowie jede juristische Person, die den Zweck und die Ziele des Vereins ideell und/oder materiell unterstützt.

4.) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person sein, die sich um den Verein und die Erreichung seiner Zwecke besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft durch den Vorstand verliehen werden.

 

§ 6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht der Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

2.) Die Mitgliedschaft endet durch

a.) Austritt,

b.) Ausschluss,

c.) Tod,

d.) Streichung von der Mitgliederliste,

e.) Auflösung des Vereins.

3.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vereinsjahres.

4.) Ein Ausschluss kann nur aus schwerwiegendem Grund erfolgen. Schwerwiegende Gründe sind insbesondere

a.) die schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

b.) Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr,

c.) Verstoß gegen die Satzung,

d.) sonstige Gründe, aufgrund derer dem Verein die Fortführung der Mitgliedschaft unzumutbar ist.

Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören und kann an der Abstimmung teilnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig über den Ausschluss.

5.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

a.) es mit den Beiträgen über mehr als neun Monate trotz Mahnung in Rückstand ist,

b.) es den Wohnsitz ohne Mitteilung an den Verein wechselt.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

3.) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet zur

a.) Zahlung des Mitgliedsbeitrages,

b.) Zahlung einer wirksam beschlossenen Umlage,

c.) Unterstützung und Förderung des Vereinszwecks nach besten Kräften,

d.) Fürsorglichen Behandlung des Vereinsvermögens,

e.) Unterstützung des Vereins durch eigene Tätigkeit, insbesondere die Mithilfe an den Einrichtungen des Vereins, sofern dadurch eine entgeltliche Hilfe Dritter ersetzt und das Verantwortungsgefühl für die Gemeinschaft der Mitglieder gefördert werden kann.

4.) Fördermitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedbeitrages und zur Unterstützung und Förderung des Vereinszwecks nach besten Kräften verpflichtet.

5.) Ehrenmitglieder sollen den Vereinszweck nach besten Kräften fördern und unterstützen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1.) Von den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Von den Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

2.) Von den beitragspflichtigen Mitgliedern kann der Ersatz der Aufwendungen verlangt werden, der dem Verein dadurch entsteht, dass das Mitglied sich im Beitragsrückstand befindet oder/und das Mitglied für den Verein postalisch und telefonisch nicht mehr zu erreichen ist.

3.) Die Mitgliederversammlung kann für die Zukunft bis spätestens bis 31.10. des jeweiligen Vereinsjahres über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließen.

4.) Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder eine Umlage zusätzlich zum Jahresmitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder für das laufende Vereinsjahr beschlossen werden. Die jeweilige Umlage darf 100 % des jeweils gültigen Jahresmindestbeitrages nicht überschreiten. Sie darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Antrag auf Erhebung der Umlage ist mit der Ladung als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen.

5.) Auf Antrag kann der Vorstand Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden, die ordentliche Mitglieder sind, den Beitrag auf 2/3 des Jahresmindestbeitrages ermäßigen.

6.) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag des Mitglieds den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen, erlassen oder Ratenzahlungen vereinbaren. Der Antrag kann ohne Begründung durch den Vorstand abgelehnt werden. Die Genehmigung des Vorstands bezieht sich auf den Jahresmindestbeitrag und für die maximale Dauer von einem Jahr.

7.) Näheres zu den Mitgliedsbeiträgen, insbesondere zur Höhe und Fälligkeit sowie dem Aufwendungsersatz, regelt eine Beitragsordnung.

8.) Für alle Zuwendungen an den Verein werden Zuwendungsbestätigungen erstellt.

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung (§ 10),

b.) der Vorstand (§ 11).

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.

2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a.) Wahl und Abwahl sowie die Ersatz- und Ergänzungswahl des Vorstandes, Blockwahlen sind zulässig,

b.) Beschlussfassung über die Art und Weise der Durchführung der Wahlen auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes, Näheres dazu, insbesondere zur Festlegung der offenen oder geheimen Wahl oder der Listenwahl, kann eine Wahlordnung regeln,

c.) Wahl von zwei Revisorinnen/Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören,

d.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts,

e.)  Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

f.)  Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

g.) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie einer Umlage,

h.)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins,

i.) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und andere Ordnungen gleichen Ranges,

j.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

k.)  Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

l.)  sowie die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

§ 11 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus

a.) einer oder einem Vorsitzenden,

b.) einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.) einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister,

d.) maximal vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und verwaltet dessen Vermögen, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist.

3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden allein, die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden allein oder die Schatzmeisterin/den Schatzmeister allein vertreten. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4.) Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Nr.1 der Satzung können nur ordentliche volljährige Mitglieder gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

5.) Der Vorstand wird jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Blockwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

6.) Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schatzmeisterin/den Schatzmeister.

7.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

8.) Der Vorstand kann jederzeit maximal zwei natürliche Personen als assoziierte Vorstandsmitglieder ernennen und abberufen. Diese können ohne Stimmberechtigung in beratender Funktion an den Vorstandsitzungen teilnehmen.

9.) Die jeweils amtierende Schulleiterin/der jeweils amtierende Schulleiter sowie eine weitere Vertreterin/ein weiterer Vertreter des Lehrerkollegiums können ohne Stimmberechtigung in beratender Funktion an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen.

10.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Geschäftsverteilung obliegt für diesen Fall der/dem Vorsitzenden.

11.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Nr.1 der Satzung anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gemäß § 11 Nr. 1 der Satzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende.

12.) Die Vorstandssitzung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mindestens dreimal im Jahr, bei Bedarf öfter einberufen, eröffnet, geleitet und geschlossen. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

13.) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Nr.1 der Satzung dies schriftlich verlangen.

14.) Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

15.) Der Vorstand kann ohne Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vornehmen, sofern diese vom Amtsgericht, Finanzamt oder anderen Behörden auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden. Solche Änderungen sind den Mitgliedern spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

16.) Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll schriftlich abzufassen, an alle Mitglieder des Vorstandes zu verteilen sowie zu archivieren.

17.) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb einer Vorstandssitzung schriftlich, fern- mündlich oder per E-Mail mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Nr.1 getroffen werden, sofern sich die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Nr.1 innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlussantrages an der Abstimmung beteiligt. Das Abstimmungsergebnis wird spätestens zwei Wochen nach wirksamer Beschlussfassung bekannt gegeben. Sollte mindestens ein Vorstandsmitglied gemäß § 11 Nr.1 eine Abstimmung über das Beschlussthema auf einer Vorstandssitzung verlangen, so kann eine Beschlussfassung darüber nur auf einer Vorstandssitzung erfolgen.

 

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail, Briefpost, Telefax) und durch Aushang im Aushangkasten des Vereins im Gebäude des Helmholtz-Gymnasiums.

2.) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3.) Jedes ordentliche Mitglied besitzt ein einfaches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz nichts anderes ergibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.) Beschlussfassungen erfolgen durch Handzeichen und Auszählung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn nur eines der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dies verlangt.

5.) Stimmberechtigt sind auf der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung.

6.) Die Sitzungsleitung in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der/von dem Vor-sitzenden vorab schriftlich bestimmtes Vorstandsmitglied gemäß § 11 Nr.1 als Sitzungsleiterin/Sitzungsleiter. Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.

7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben und den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.) Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

a.) die Mitgliederversammlung dies beschließt,

b.) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in gleicher Sache schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3.) Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach den Bestimmungen des § 12 der Satzung.

 

§ 14 Schatzmeisterin/Schatzmeister

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Ihr/ihm obliegen die Führung der Konten sowie die Aufbewahrung aller Finanzbelege des Vereins entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Sie/er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes entsprechend den Vertretungsregeln des § 11 Nr. 3 der Satzung.

 

§ 15 Revisorinnen/Revisoren

1.) Die Revisorinnen/Revisoren gemäß § 10 Nr. 2.c. der Satzung haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2.) Die Revisorinnen/Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 16 Satzungsänderung

1.) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2.) Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können gemäß § 11 Nr. 15 der Satzung vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 17 Vereinsauflösung

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.) Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

3.) Die Mitgliederversammlung ernennt für den Fall der wirksam beschlossenen Auflösung drei Liquidatorinnen/Liquidatoren.

4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Eisenhart-Schule e.V., Kurfürstenstraße 51, 14467 Potsdam, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.